Der Deutschlandurlaub für "Ostarbeiter" - eine Alternative zum Heimaturlaub

 

Fritz Sauckel: "Durchführungserlass zu Anordnung Nr.11 (über die Begrenzung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Ostarbeiter sowie die Gewährung von Prämien und Urlaub) vom 23. Juli 1943" [1]

 

"Da das Beschäftigungsverhältnis der im Reichsgebiet eingesetzten Ostarbeiter frühestens am 1. August 1944 enden kann und jetzt noch nicht zu übersehen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange eine Verlängerung notwendig wird, werden hierzu nähere Durchführungsbestimmungen vorläufig noch nicht erlassen."

"Für den Beginn der Frist, nach deren Ablauf die Ostarbeiter Urlaub erhalten können, ist der Tag des Eintreffens im ersten deutschen Betrieb, frühestens der 1. August 1942, maßgeblich."

"Die Entscheidung darüber, ob die Ostarbeiter sich durch ihre Leistung und ihr Verhalten, insbesondere durch die Treue zum Betrieb, bewährt haben, trifft der Betriebsführer im Benehmen mit dem Betriebsobmann und dem Lagerführer der DAF, bei den in der Landwirtschaft eingesetzten Ostarbeitern im Benehmen mit der zuständigen Dienststelle des Reichsnährstandes. Bei Einzeleinsatz in Haushaltungen entscheidet der Haushaltsvorstand."

"Die Gewährung des Urlaubs hängt in erster Linie von der Leistung und der Bewährung des Ostarbeiters ab, darüber hinaus sind jedoch auch die betrieblichen Verhältnisse maßgebend. Urlaub ist also nur insoweit zu gewähren, als er mit den Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes in Einklang zu bringen ist. In der Landwirtschaft wird im Allgemeinen Urlaub nur in den Wintermonaten erteilt werden können."

"Der Urlaub ist grundsätzlich im Laufe des zweiten Jahres der Beschäftigung zu erteilen."

a) Deutschland-Urlaub: "Die Anordnung Nr.11 sieht vor, dass besondere Ostarbeiterurlaubslager eingerichtet werden. Da die Einrichtung dieser Urlaubslager eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, zudem unter den gegenwärtigen Verhältnissen der Erstellung solcher Lager erhebliche arbeitseinsatz- und materialmäßige Schwierigkeiten im Wege stehen und außerdem die angespannte Verkehrslage auch nur engen Spielraum für einen Urlauberverkehr lässt, wird zugelassen, dass die Ostarbeiter ihren Urlaub auch in ihrem Betriebs- oder Gemeinschaftslager bzw. in dem Betrieb oder Haushalt, in dem sie im Einzeleinsatz stehen, verbringen können."

"Um aber auch in den Betriebs- und Gemeinschaftslagern den Urlaubszweck - den Ostarbeitern Erholung und Entspannung zu ermöglichen - zu erreichen, empfiehlt es sich, nach Möglichkeit in diesen Lagern besondere Urlauberstuben oder -baracken einzurichten."

"Darüber hinaus sind besondere Betreuungsmaßnahmen zur Ausgestaltung der in vermehrtem Maße zur Verfügung stehenden Freizeit erforderlich. Den Urlaubern sind vor allem Lesestoff (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher) sowie Spiele in weitmöglichem Umfange zur Verfügung zu stellen. Ferner ist ihnen im Benehmen mit den örtlichen Polizeidienststellen Ausgang in größerem als dem üblichen Umfange einzuräumen, und zwar sowohl zeitlich als räumlich. Die größeren Betriebe werden unter der Leitung eines deutschen Betriebsangehörigen besondere Ausflüge usw., Besichtigungen von deutschen Baudenkmälern, Ausstellungen usw. veranstalten müssen."

b) Heimat-Urlaub: "Da der Heimaturlaub frühestens am 1. August 1944 gewährt werden kann und auch nur in Frage kommt, wenn eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses ausgesprochen wird, behalte ich mir die Durchführungsbestimmungen hierzu für einen späteren Zeitraum vor. Ich bitte, die Betriebsführer im Benehmen mit den zuständigen Dienststellen der DAF und des Reichsnährstandes hiervon alsbald zu unterrichten und dafür zu sorgen, dass mit der Gewährung des Deutschlandurlaubs der Ostarbeiter baldmöglichst begonnen wird."

 


[1] Sauckel veröffentlichte diesen Erlass (VIa 5783.28/891) vom 31. Oktober 1943 in: Reichsarbeitsblatt 1943, Teil I, S.542.

Zurück

 

Copyright: Uwe Fentsahm (Brügge). Alle Rechte vorbehalten!