"Dem Polen kann inmitten des Krieges kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Erholung zugebilligt werden, aber ..."

 

Fritz Sauckel: "Beurlaubung ausländischer Arbeitskräfte; hier Polen" vom 29. September 1942 [1]

 

"Nach Anordnung über den Urlaub der im Reich eingesetzten Zivilarbieter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums vom 31. März 1941 ruhen die Ansprüche der Polen auf Urlaub und Familienheimfahrt, soweit solche Ansprüche im Rahmen des §7 der Anordnung über die arbeitsrechtliche Behandlung der polnischen Beschäftigten vom 5. Oktober 1941 entstehen konnten."

"Polnischen landwirtschaftlichen Arbeitskräften steht nach der für sie erlassenen Reichstarifordnung überhaupt kein Urlaubsanspruch zu. In welchen Fällen trotzdem mit Genehmigung des Arbeitsamtes Urlaub an Polen erteilt werden konnte, bestimmt mein Erlass vom 28. Februar 1942 (III b 3527/42) [in: RABl. 1942, Teil I, S.124]."

"Wenn auch an dem Grundsatz festzuhalten ist, dass dem Polen inmitten des Krieges kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Erholung zugebilligt werden kann, so ist es im Interesse eines ungestörten Produktionsablaufs in der Wirtschaft doch angezeigt, bewährten polnischen Arbeitskräften die Möglichkeit zu einer vorübergehenden Rückkehr in die Heimat zu eröffnen."

"Hierdurch soll den häufig festzustellenden Arbeitsvertragsbrüchen der Polen, die überwiegend mit dem Versagen des Urlaubs begründet werden, entgegengetreten werden, vor allem aber denjenigen polnischen Arbeitskräften, deren Leistungen nicht befriedigend sind, ein Anreiz gegeben werden, sich die Gewährung von Urlaub durch besonders gute Führung und bessere Leistungen zu verdienen."

I "Die nachstehenden Bestimmungen gelten für polnische landwirtschaftliche und gewerbliche (nichtlandwirtschaftliche) Arbeitskräfte aus dem Generalgouvernement und den eingegliederten Ostgebieten."

"Die Beurlaubung von Arbeitskräften aus dem Reichsgau Wartheland kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass im Abgabegebiet nahe Angehörige des Urlaubers (Ehegatten, Eltern oder Kinder) ansässig sind und der Urlaub zu ihrem Besuch in Anspruch genommen wird. Polen aus Gebieten des Reichsgaues Wartheland, aus denen die Angehörigen polnischen Volkstums ausgesiedet worden sind, können dorthin nicht beurlaubt werden."

II "Die Gewährung des Urlaubs bedarf der Genehmigung des zuständigen Arbeitsamtes. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn
a) der Pole sich in seiner Arbeitsleistung vollbewährt und gut geführt hat und mit seiner ordnungsmäßigen Rückkehr zum Arbeitsplatz nach Beendigung des Urlaubs zu rechnen ist,
b) der Pole nicht bereits in den letzten 12 Monaten vor der Urlaubserteilung in der Heimat gewesen ist."

III "Die Dauer der Beurlaubung auf Grund dieses Erlasses beträgt 3 Wochen einschließlich der Reisetage."

 


[1] Dieser Erlass des GBA (III b 20 184/42 vom 29. September 1942) wurde durch den Reichsbauernführer Herbert Backe unter dem Aktenzeichen II A 2/338/70 in den Dienstnachrichten des Reichsnährstandes 1942, S.897 ff. veröffentlicht.

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