Die Verurteilung der Täter

Wie bereits oben angeführt, gab es die folgenden drei Anklagepunkte:

I. Misshandlung von Angehörigen der alliierten Nationen innerhalb des Gefängnisbereiches in Fuhlsbüttel in der Zeit vom April 1943 - April 1945.

II. Tötung von 11 Angehörigen der alliierten Nationen [Russen] außerhalb des Gefängnisses (in Hamburg-Eidelstedt) im Februar/März 1944.

III. Misshandlung und Tötung von Angehörigen der alliierten Nationen während des Evakuierungsmarsches von Fuhlsbüttel nach Kiel im April 1945.

Die Angeklagten hatten sich zu Beginn des Prozesses in allen Anklagepunkten für „not guilty“ erklärt, doch das Gericht war nach 20 Verhandlungstagen zu einer etwas anderen Einschätzung gekommen. Der neunzehnte Tag des Prozesses wurde im Wesentlichen vom Ankläger Mr. Barnes bestritten, der in einer Zusammenfassung („Summing up“) den Versuch unternahm, dem Gericht einen abschließenden Überblick über alle bisher vorgetragenen Argumente und Sichtweisen zu geben.[91] Diese aufwändige Vorgehensweise wurde am letzten Prozesstag um 9.00 Uhr fortgesetzt und endete schließlich um 10.30 Uhr. Danach zog sich das Gericht zur Beratung und Urteilsfindung („Findings“) zurück. Um 12.25 Uhr erschien der Vorsitzende Bentley und verkündete in nur 5 Minuten, welcher Angeklagte in welchem der drei Anklagepunkte für schuldig befunden worden sei.[92]

Das Ergebnis war Folgendes:

  • Willi Tessmann: schuldig in I. und III.
  • Otto Schütte: schuldig in I. und III.
  • Wilhelm Hennings: schuldig in I. und III.
  • Hans Stange: schuldig in I. und III.
  • Johann Hahn: schuldig in III.
  • Carl Oehl: schuldig in I.
  • Hildegard Burmeister: schuldig in I.
  • Wilhelm Schulzke: nicht schuldig in allen drei Punkten.
  • Anna Bismarck: nicht schuldig in allen drei Punkten.
  • Minna Borgemehn: war bereits zu Beginn des Prozesses krankheitsbedingt entlassen worden.

Nach einer Mittagspause wurde der Prozess um 14.15 Uhr fortgesetzt. Die Verteidiger der verbliebenen Beschuldigten erhielten noch einmal Gelegenheit, sich für ihre Mandanten einzusetzen und z.B. strafmildernde Umstände geltend zu machen. Nach 40 Minuten fand erneut eine Unterbrechung statt, die bis 16.25 Uhr dauerte. Dann erschien Mr. Bentley, verkündete kurz das jeweilige Strafmaß und schloss den Prozess.[93] Nähere Begründungen für die Urteile wurden nicht abgegeben:

  • Willi Tessmann: Todesstrafe durch Erhängen.
  • Otto Schütte: Todesstrafe durch Erhängen.
  • Wilhelm Hennings: Todesstrafe durch Erhängen.
  • Hans Stange: 15 Jahre Gefängnisstrafe.
  • Johann Hahn: 10 Jahre Gefängnisstrafe.
  • Carl Oehl: 10 Jahre Gefängnisstrafe.
  • Hildegard Burmeister: 5 Jahre Gefängnisstrafe.

Die Verurteilten haben umgehend versucht, durch Gnadengesuche eine Strafminderung zu erreichen, doch diese wurde (zunächst) in keinem Fall gewährt: Willi Tessmann, Otto Schütte und Wilhelm Hennings wurden nach Hameln ins ehemalige Zuchthaus überführt und dort am 29. Januar 1948 hingerichtet.[94] Hildegard Burmeister kam dagegen wegen guter Führung im Januar 1951 aus dem Gefängnis frei. Für Carl Oehl endete die Haftstrafe im Dezember 1951 und Johann Hahn wurde im September 1953 wegen guter Führung vorzeitig entlassen. Auch Hans Stange musste nicht mehr lange auf seine Entlassung warten: Sein Aufenthalt im Gefängnis in Werl endete im Juni 1954 nach weniger als sieben Jahren.[95]

Einige nachdenkliche Fragen zum Abschluss

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[91] Protokoll des vorletzten Verhandlungstages, S.10ff.

[92] Protokoll des letzten Verhandlungstages, S.74f.

[93] ebd., S.78f.

[94] Peter Krone: "Hingerichtetengräber" auf dem Hamelner Friedhof Wehl - Eine historische Dokumentation, Hameln 1987, S.49f.

[95] Alle Angaben zu den Haftstrafen auf Listen in: WO 235/407.